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RG, 15.10.1935 - VII 78/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Über den Begriff der "Repräsentanz". 2. Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Schadensversicherung eine andere als die im Versicherungsvertrag als Versicherter bezeichnete Person neben dieser oder an ihrer Stelle als Versicherter angesehen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 69
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.07.1991 - II ZR 65/90
Verwirkung des Anspruchs in der Yacht-Neuwertversicherung durch falsche Angaben …
b) Das Reichsgericht hat bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer mehrfach Verwirkung angenommen, auch wenn Leistungsfreiheit nicht vereinbart worden war (RGZ 16O, 3, 6 f.; RGZ 157, 67, 75; RGZ 149, 69, 64; RGZ 117, 327, 331;… zustimmend Bruck/Möller, 8. Aufl., VVG, § 34 Anm. 45 und 57 f. m.w.N.;… ferner Prölß/Martin, 24. Aufl., VVG, § 6, Anm. 9 Aa und C). - BGH, 07.09.1976 - 1 StR 390/76
Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - …
Vorübergehend wurde diese Auffassung weiter dahin eingeengt, daß es sich um einen Geschäftsbereich von einiger Bedeutung handeln müsse, bei dem ein Bedürfnis nach Repräsentanz hervortrete (RGZ 149, 69, 71). - BGH, 10.04.1951 - 1 StR 10/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.06.1975 - 1 StR 127/75
Voraussetzungen einer rechtmäßigen richterlichen Ablehnung der Einholung eines …
Führt dieser vorsätzlich einen Versicherungsfall herbei, hat das die (formale) Versicherungsnehmerin wie eigenes Verschulden zu vertreten (RGZ 149, 69; RG HRR 1937, 1354;… LK StGB 9. Aufl. § 265 Rdn. 6; Bockelmann in Anmerkung zu OLG Celle SJZ 1950, 682; in BGHSt 1, 209, 211 offen gelassen). - BGH, 02.06.1955 - 4 StR 155/55
Rechtsmittel
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine Entschädigungsforderung der Versicherungsnehmerin etwa deshalb nicht erwachsen konnte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant den Schadensfall hervorgerufen hat (vergl RGZ 149, 69 ff; HRR 1937, 1354; Prölß VVG 8, Aufl § 6 Anm 8 B).